Den Verträgen mit unseren Kunden (Auftraggebern) liegen ausschliesslich folgende Geschäftsbedingungen zugrunde: Der Auftraggeber erkennt diese Leistungs- u. Zahlungsbedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zukünftigen Geschäfte mit uns an und verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind in jedem Falle unwirksam. Auch ein Stillschweigen unsererseits auf uns übersandte Bedingungen machen diese für uns nicht verbindlich. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Leistungs- u. Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Mündliche Vereinbarungen binden nur dann, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die für den GRAFIK-SERVICE geltenden, zusätzlichen Bedingungen sind besonders kenntlich gemacht.
Unsere Angebotspreise sind freibleibend bis zum Abschluss des Vertrages. Vom Vertragsabschluss an halten wir uns 4 Monate an die vereinbarten Preise gebunden. Danach bleibt vorbehalten, für Materialkosten und Lohnerhöhungen, die im Verlaufe der Fertigstellung unserer Arbeiten eintreten, einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlag zu berechnen. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es läge im Ausnahmefall zur Erfüllung des Auftrages eine schriftliche Zustimmung unsererseits vor.
Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt, ist im Falle eines von uns erstellten Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot massgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Leistung erfolgt in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere über Masse und deren Errechnung, Masstoleranzen, Preismittlungen,Verpackung usw. ergeben sich aus Sondervereinbarungen bzw. den handelsüblichen Gepflogenheiten. Wenn die Versandart vom Auftraggeber nicht vorgeschrieben ist, wird sie von uns nach unserem Ermessen bestimmt. Unsere Leistungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers. Stellt sich heraus, dass diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt, steht uns jederzeit das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Wir sind ebenfalls jederzeit berechtigt, von dem Auftraggeber die Beibringung einer Sicherheit (Vorauszahlung) zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen Sicherheit die Lieferung zurückzuhalten. Für den Fall, dass wir berechtigt sind, wegen Vertragsverletzung des Auftraggebers Schadenersatz zu verlangen, bemisst sich dieser in Höhe von 35% des von der Vertragsverletzung betroffenen Listenpreises, sofern nicht der Auftraggeber oder wir einen geringeren oder höheren Schaden nachweisen.
Bei den uns für Grafikarbeiten zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen wir davon aus, dass diese reprofähig und in einwandfreiem Zustand sind. Ist dies nicht der Fall, behalten wir uns die Neuerstellung oder Verbesserung der Vorlagen vor, um ein einwandfreies Ergebnis zu erzielen. Die hierfür erforderlichen Kosten werden nach Zeitund Materialaufwand berechnet. Als Vorlagen gelten auch Datenträger oder ähnliche Materialien, die als Grundlage zur Produktion an Expo übersandt werden. Vor dem Versand des jeweiligen Datenträgers wird der Auftraggeber hiervon mindestens eine Sicherungskopie erstellen, diese auf Lesbarkeit prüfen und sicher aufbewahren. Das gleiche gilt vor jedem erneuten Versand. Reinzeichnungen, Standangaben, Vermassungen und Farbmuster bzw.Farbangaben sind für uns verbindlich. Bei Umsetzung bestimmter Farbangaben nach HKS, RAL oder Pantone in fotografischer Technik/Digitaldrucktechnik garantieren wir die Farbgenauigkeit zu 70–80%. Exakte Farbgenauigkeit garantieren wir nur für Siebdrucktechnik, deren Einsatz wir uns vorbehalten. Erhalten wir vom Auftraggeber keine näheren Standangaben, so behalten wir uns vor, diese nach gestalterischen Grundsätzen selbst zu bestimmen. Hieraus leitet sich für den Auftraggeber kein Anspruch auf Mängelhaftung ab. Das gleiche gilt für die Vermassung von Negativen, Dias und sonstigen Vorlagen. Eine etwaige Vermassung wird nach Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Herstellung von Fotopanels erfolgt stets in höchstmöglicher Originaltreue zu den Vorlagen. Etwaige Wünsche des Auftraggebers in Bezug auf Farbgebung, Dichte, Kontrast, Hell-Dunkel usw. sind ausdrücklich schriftlich bei Auftragserteilung anzugeben. Bei später geäusserten Wünschen werden wir uns bemühen, diese nach Möglichkeit zu erfüllen. Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen gegenüber dem erteilten Auftrag möglich. Entstehende Zusatzkosten hierfür, Autorenkorrekturen, sämtliche Nebenarbeiten wie, Erstellen von Fotosatz nach Manuskript, Erstellen einer reprofähigen Vorlage, Nachbesserungen und Änderungen an Reinzeichnungen, Retusche und Freistellungen o.ä., gestalterische oder konzeptionelle Arbeiten, wie Erstellen eines Layouts, Standskizze, wie Erstellung einer Reinzeichnung usw. sind nicht in den Preisen für Fotopanels enthalten und werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet.
Unsere Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich. Die in den uns erteilten Aufträgen enthaltenen Preise werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenlieferung oder die Warenrechnung. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Auslieferungslager, jedoch ausschließlich Verpackung und Frachtkosten, die gesondert berechnet werden. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung sind unsere Rechnungen fällig nach 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Aufträgen ab einem Auftragsvolumen von CHF 5.000,00 sind 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und die restlichen 50% der Auftragssumme 10 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung sind nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich bei einer Aufrechnung um unbestrittene oder rechtskräftige Gegenforderungen. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Vergleichsoder Konkursverfahrens über den Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer schließt für Forderungen gegenüber dem Auftraggeber gegebenenfalls eine Kreditversicherung ab. Verweigert die Kreditversicherung den Abschluss einer Versicherung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erfolgt die Auftragserfüllung gegen Vorkasse oder berechtigt den Auftragnehmer wahlweise vom Vertrag
Die angegebenen Leistungsfristen sind Annäherungswerte und gelten nicht als Fixtermine. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen bzw. Freigaben. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen,soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des vorherigen Absatzes die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart war. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
Die Leistungsfrist beträgt in der Regel ca. 10 - 15 Arbeitstage. Bei erkennbar schwierigen und komplexen Produktionsgängen wird die Leistungsfrist stets gesondert vereinbart. Alle kürzeren Produktionszeiten, die die normale Leistungsfrist unterschreiten, werden je nach Eilbedürftigkeit mit einem branchenüblichen Eilzuschlag zwischen 30% und 50% berechnet
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Leistungsteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8, entgegenzunehmen. Teillieferungen durch uns sind zulässig
Wir behalten uns das Eigentum an den Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus allen vergangenen und gegenwärtigen Leistungen vor. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln ist nur im Ausnahmefall möglich und erfolgt nur zahlungshalber. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber nachweislich selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Klausel. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes weiter zu veräussern. In diesem Falle tritt der Auftraggeber seine Forderung bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts- auch bei Warenverkauf zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren- schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Auftraggeber darf die Leistungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und den entsprechenden Handlungen Dritter zu widersprechen. Etwa erforderlich werdende Interventionskosten hat der Auftraggeber zu tragen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Leistungen berechtigt, der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die unter Anwendung des Eigentumsvorbehalts durchgeführte Rücknahme der Liefergegenstände durch uns gilt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind in diesem Falle nach unsererWahl gleichwohl berechtigt, vom Auftraggeber die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder die Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet
Von uns erstellte Vorschläge, Texte, Entwürfe, Zeichnungen und Modelle bleiben mit allen Rechten, insbesondere Urheberrechten, unser Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, ebenso der Nach- oder Wiederaufbau.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angelieferten Leistungen sofort auf Mängel zu untersuchen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns innerhalb 8 Werktagen nach Anlieferung schriftlich zu melden. Für Mängel der Leistungen,zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich nach den gesetzlichen Regelungen seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neulieferung bleibt es dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, Rückgängigmachung der Nachbesserung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Voraussetzung für diese Rechte des Auftraggebers ist, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einhält. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in solchem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftraggebers, so kann der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung oder aus Mangel- bzw. Mangelfolgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, oder es handele sich um die Verletzung von Kardinalpflichten aus dem Vertrag. In letzterem Falle beschränkt sich unsere Haftung gegenüber Kaufleuten auf einen Betrag, der dem Kaufpreis der von uns erbrachten mangelhaften und zum Schadenersatz führenden Gegenständen entspricht. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme der Liefergegenstände ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen nach Gefahrübergang. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an nach den gesetzlichen Regelungen, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird ausdrücklich keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzleistungen, hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung bestimmt die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Regelungen, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert. Durch die etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäss ohne vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen, sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäss verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen entsprechend. Ebenso gelten diese Regelungen entsprechend für solche Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
Uns zur Bearbeitung übergebene Fotos, Filmvorlagen, Reinzeichnungen u. ä. werden in üblicher Weise sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung, Fehlbearbeitung oder Abhandenkommen besteht für uns keine über den Materialwert hinausgehende Haftung. Alle uns zur Bearbeitung übergebenen Vorlagen sind vom Auftraggeber selbst gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, usw. zu versichern. Der Auftraggeber kann jedoch auch uns mit der Versicherung der übergebenen Vorlagen auf seine Kosten beauftragen
Wird uns oder dem Auftraggeber die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, gelten die Allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgenden Massgaben: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die über die Grenze in Höhe von 10 % hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Falls wir aufgrund falscher, unvollständiger oder verspäteter Angaben eines Kunden die für die ab 01.01.1993 im EG-Bereich erforderlichen «Zusammenfassenden Meldungen» oder andere, die Umsatzsteuer betreffenden Erklärungen, von einem in- oder ausländischen Finanzamt in Anspruch genommen werden, ist der Kunde zum Ersatz des uns entstehenden Schadens verpflichtet. Dies umfasst insbesondere Steuernachzahlungen, Bußgelder sowie die Kosten notwendiger Rechtsverfolgung. Bei Streitigkeiten über die Richtigkeit derartiger Angaben des Kunden ist er für die Richtigkeit seiner Angaben beweispflichtig.
Erfüllungsort auch für die Zahlungen sowie Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kloten.
Es kommt unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt
Eine Stornierung oder ein Rücktritt vom Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ausgeschlossen. Im Fall der vertragswidrigen Stornierung bzw. des vertragswidrigen Rücktritts seitens des Kunden oder im Falle der Nichtinanspruchnahme der beauftragten Leistung, fallen pauschale Stornogebühren an, für die der Kunde wie folgt zur Zahlung verpflichtet bleibt: Der Kunde kann grundsätzlich nicht kostenfrei stornieren, zurücktreten oder die Inanspruchnahme der beauftragten Leistung verweigern. Bei einer vertragswidrigen Stornierung bzw. einem vertragswidrigen Rücktritt bis zu 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin sind 25 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Bei einer vertragswidrigen Stornierung bzw. einem vertragswidrigen Rücktritt bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin sind 50 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Bei einer späteren vertragswidrigen Stornierung bzw. einem späteren vertragswidrigen Rücktritt oder einer Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistung ist das volle Entgelt zu zahlen
Stand März 2021